Geschichte & Gegenwart von Cannabis in der Medizin

Cannabis wird seit Jahrtausenden als Heilpflanze verwendet und ist tief in der Geschichte der Menschheit verwurzelt. Bevor Substanzen wie Opioide oder Antidepressiva den Markt dominierten, war Cannabis ein etabliertes Arzneimittel in der westlichen Schulmedizin.

Bereits im chinesischen Arzneibuch Pen-ts’aoching (1. Jahrhundert n. Chr.) wurde Cannabis als Heilmittel beschrieben – basierend auf Überlieferungen, die bis ins Jahr 2700 v. Chr. zurückreichen [1].

Auch in Indien spielte Cannabis eine zentrale Rolle, sowohl in religiöser als auch in medizinischer Hinsicht: Im Atharva Veda, einer der heiligen Schriften des Hinduismus, wurde Cannabis als Quelle von Glück und Freiheit verehrt. Medizinisch fand Cannabis in Indien seit etwa 1000 v. Chr. breite Anwendung – unter anderem zur Schmerzlinderung bei Neuralgien und Kopfschmerzen, als krampflösendes Mittel bei Epilepsie sowie als Beruhigungsmittel bei Angstzuständen und Hysterie [1, 2].

In Tibet galt Cannabis ebenfalls traditionell als heilig und wurde zur Erleichterung der Meditation genutzt. Auch die Perser schätzten Cannabis und wussten um seine biphasische Wirkung (euphorisch und dysphorisch, abhängig von der Dosierung) [3, 4].

Cannabis in der westlichen Medizin

Im 19. Jahrhundert fand Cannabis zunehmend Eingang in die westliche Medizin. 1860 wurde in den USA die erste klinische Konferenz zu Cannabis abgehalten. Zwischen 1850 und 1900 erschienen in Europa und Nordamerika über 100 wissenschaftliche Publikationen zu therapeutischen Einsatzmöglichkeiten [3].

1924 fasste die Sajous’ Analytic Cyclopedia of Practical Medicine die medizinischen Anwendungsgebiete von Cannabis in drei Hauptkategorien zusammen:

  • Beruhigungs- und Schlafmittel
  • Schmerzmittel
  • Weitere Einsatzbereiche

Auch in Deutschland war Cannabis bereits ein gängiges Arzneimittel. Historisch betrachtet wurde Cannabis wesentlich länger als wertvolles Medikament angesehen, als dass es ausgegrenzt wurde. Erst seit den 1930er-Jahren setzte eine rapide Verbannung aus Medizin und Gesellschaft ein.

Die öffentliche Meinung wurde durch politische Kampagnen und mediale Darstellungen stark beeinflusst. Schreckensszenarien bezüglich der vermeintlichen Wirkungen prägten das Bild von Cannabis und verhinderten eine rationale Betrachtung – besonders der Film Reefer Madness (1938), der zum Sinnbild der fortschreitenden Cannabishysterie in Europa und den USA wurde.

Anstelle pflanzlicher Cannabispräparate traten ab dieser Zeit zunehmend synthetisch hergestellte Wirkstoffe.

Alte Vorurteile und neue Erkenntnisse

Viele der alten Vorurteile gegenüber Cannabis bestehen auch heute noch in weiten Teilen der Gesellschaft. Gleichzeitig zeigt die wissenschaftliche Literatur eine klare Gegenbewegung:

  • Über 30.000 wissenschaftliche Arbeiten allein in den letzten zehn Jahren
  • Insgesamt mehr als 45.000 Publikationen zu Cannabis seit 1840

Diese beeindruckende Forschungsleistung verdeutlicht das anhaltende Interesse an den Potenzialen von medizinischem Cannabis. Auf dieser Grundlage steht Cannabis Patientinnen und Patienten heute wieder als Therapieoption zur Verfügung.

Gesetzliche Meilensteine 2017 und 2024

Seit 2017 übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) die Kosten einer Cannabistherapie für bestimmte Patientinnen und Patienten. Grundsätzlich muss die Verordnungszulassung bei der GKV beantragt werden [5]. Für bestimmte Facharztgruppen entfällt dieser sogenannte Genehmigungsvorbehalt jedoch seit der Änderung der Arzneimittelrichtlinie im Jahr 2024 [6].

Unverändert gelten weiterhin die Kriterien des § 31 SGB V bei GKV-Verordnungen [7]:

  • Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen.
  • Alle verfügbaren Therapien müssen ausgeschöpft oder im Einzelfall nicht einsetzbar sein.
  • Es müssen Studien vorliegen – auch mit geringer Evidenz –, die eine Aussicht auf Besserung durch Cannabis im konkreten Fall nahelegen.

Ebenfalls 2024 wurde die Ausstellung von Cannabis-Privatrezepten für Selbstzahler deutlich erleichtert, da Cannabis in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird [5]. Betäubungsmittel sollten erst dann verschrieben werden, wenn andere Therapien erfolglos waren – und nicht bei Erkrankungen mit nur leichter Beeinträchtigung. Damit entfielen auch die strengen Regularien, die den breiteren Einsatz bislang eingeschränkt hatten. Entsprechend sind pflanzliche Cannabisextrakte und Cannabisblüten auch nicht mehr auf einem BtM-Rezept zu verordnen [5].

Ein besonderes Signal für den wiedergewonnenen Stellenwert von Cannabis in der Schulmedizin haben zudem verschiedene Fachgesellschaften gesetzt, indem sie Cannabis in Leitlinien zur Behandlung unterschiedlicher Schmerzerkrankungen aufgenommen haben. Besonders hervorzuheben sind hier die Praxisleitlinien der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e. V. (DGS) sowie die aktuelle S2k-Leitlinie zur Therapie der Endometriose, die Cannabis neben herkömmlichen Medikamenten als Therapieoption bei Schmerzen empfiehlt (8,9).

Trotz aller Herausforderungen zeigt sich: In Deutschland ist bereits viel erreicht worden. Entscheidend ist nun, die vorhandenen Möglichkeiten verantwortungsvoll zu nutzen. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist neben ärztlicher Expertise die hohe Qualität und differenzierte Auswahl der Cannabisprodukte.

Quellen

[1] Touwn M. The religious and medicinalusesof Cannabis in China, India and Tibet. J Psychoactive Drugs. 1981;13(1):23–34.

[2] Mikuriya TH. Marijuana in medicine: past, present and future. Calif Med. 1969;110(1):34–40.

[3] Zuardi AW. History of cannabisas a medicine: a review. Braz J Psychiatry. 2006 Jun;28(2):153–7. doi:10.1590/s1516-44462006000200015.

[4] Mikuriya TH. Marijuana in medicine: past, present and future. Calif Med. 1969;110(1):34–40.

[5] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (01.04.2024): Medizinisches Cannabis – Hinweise für Ärztinnen und Ärzte. Online verfügbar unter: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Hinweise-fuer-Aerzte/_node.html, Stand: 01.04.2024.

[6] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (18.07.2024): Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel), Beschluss. Beschlussdatum: 18.07.2024, Inkrafttreten: 17.10.2024, veröffentlicht im BAnz AT 16.10.2024 B3. Online verfügbar unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/6728/, Stand: 27.08.2025.

[7] Medizinischer Dienst Bund (26.04.2024): Begutachtungsanleitung – Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V: Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Absatz 6 SGB V. Datum des Inkrafttretens: 26.04.2024. Online verfügbar unter: https://md-bund.de/aktuell/aktuelle-meldungen/richtlinie-zur-begutachtung-von-cannabinoiden-ueberarbeitet.html, Stand: 27.08.2025.

[8] Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS): DGS-PraxisLeitlinie „Cannabis in der Schmerzmedizin“. Version 2.0 für Fachkreise. Erscheinungsjahr 2024. Verantwortliche Leitlinienautoren: Dr. med. Johannes Horlemann, Norbert Schürmann. Online verfügbar unter: https://dgs-praxisleitlinien.de/cannabis/, Stand: 27.08.2025.

[9] Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG), Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (OEGGG), Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (SGGG). (2025). Diagnostik und Therapie der Endometriose (AWMF-Registernummer 015/045). Leitlinienklasse S2k. Veröffentlicht am 16. Juni 2025, gültig bis: 31. März 2030. Online verfügbar unter: https://www.awmf.org/service/awmf-aktuell/diagnostik-und-therapie-der-endometriose, Stand: 27.08.2025.